Fachprüfungsordnung (Satzung) für den berufsbegleitenden Master-Weiterbildungsstudiengang Berufsbegleitende Lehrerbildung (Mathematik)

an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

Vom 12. Februar 2016

Veröffentlichung vom 28. April 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. 2016, S. 20)

Aufgrund des § 52 Absatz 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes (HSG) vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. 2007 S. 184), zuletzt geändert durch § 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 17. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), wird nach Beschlussfassung durch den Konvent der Philosophischen Fakultät vom 13. Januar 2016 die folgende Satzung erlassen:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Fachprüfungsordnung regelt in Verbindung mit der Prüfungsverfahrensordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge (PVO) das Studium des Fachs „Berufsbegleitende Lehrerbildung (Mathematik)“ an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel.

§ 2

Ziel des Studiums

  1. Im Master-Weiterbildungsstudiengang für Lehrkräfte mit Unterrichtsfach Mathematik sollen Qualifikationen vermittelt werden, die für eine Tätigkeit im Bereich der berufsbegleitenden Lehrerbildung (mit Bezug zum Fach Mathematik) notwendig sind. Dies umfasst beispielsweise die Tätigkeit als
  • Lehrerfortbildnerin oder Lehrerfortbildner (Durchführung von Fortbildungen im Rahmen bestehender Strukturen behördlicher oder freier Träger)
  • Fachberaterin oder Fachberater sowie Coaches (Beratung und Begleitung von Fachkollegien auch ggf. in professionellen Lerngemeinschaften)
  • Koordinatorin oder Koordinator (Planung und Gestaltung von Fortbildungsprogrammen, Koordination von Netzwerken verschiedener Multiplikatorinnen und Multiplikatoren oder Schulen)
  • (Fach-)Seminarleiterin oder (Fach-)Seminarleiter (Ausbildung von Lehrenden im Rahmen des Referendariats/Vorbereitungsdiensts/der Zweiten Phase der Lehrerbildung)
  • Mentorin oder Mentor (Betreuung von Studierenden im Praktikum/in der Ersten Phase der Lehrerbildung oder von angehenden Lehrkräften in der Zweiten Phase der Lehrerbildung)
  • Lehrende an den Hochschulen (Ausbildung von Studierenden im Bereich Fachdidaktik Mathematik/Erste Phase der Lehrerbildung)
  1. Gegenstand sind entsprechend pädagogische, bildungs-/erziehungswissenschaftliche, fachdidaktische und fachliche Kompetenzen, die für die Gestaltung und Durchführung von berufsbegleitenden Lehrerbildungsmaßnahmen für Lehrkräfte mit dem Unterrichtsfach Mathematik grundlegend sind. Zudem werden Grundlagen der berufsspezifischen Erwachsenenbildung thematisiert.
  1. Die Lernziele des Studiengangs sind in drei Themenbereichen organisiert:
  • „Wissenschaftliche Entwicklungen“: Ziel ist die Rezeption des aktuellen Standes der wissenschaftlichen Entwicklungen in der Mathematik, der Mathematikdidaktik und der Bildungswissenschaften aus schulbezogener Perspektive.
  • „Von der Forschung in die Praxis: Transformation wissenschaftlicher Erkenntnisse für die berufsbegleitende Lehrerbildung“: Ziel ist die Befähigung zur Beurteilung, Interpretation und Transformation von Ergebnissen der mathematikbezogenen Bildungsforschung für Unterrichtsentwicklung und berufsbegleitende Lehrerbildungsangebote von Mathematiklehrkräften.
  • „Theorie und Praxis berufsbegleitender Lehr-/Lernprozesse“: Ziel ist die Rezeption von Modellen und Erkenntnissen zu Bedingungen des Lehrens und Lernens in berufsbegleitenden Bildungsprozessen sowie deren Anwendung in der praktischen Gestaltung der berufsbegleitenden Lehrerbildung unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse.

§ 3

Studienaufbau und Regelstudienzeit, Leistungspunkte

Das berufsbegleitende Master-Weiterbildungsstudiengang hat eine Regelstudienzeit von 4 Semestern in Teilzeit (50 %). Das Studienvolumen umfasst 60 Leistungspunkte, die sich gemäß der Anlage auf sieben Module, ein Praktikumsmodul und die Masterarbeit verteilen.

§ 4

Studienjahr

Einschreibungen sind nur zum Wintersemester möglich. Die Lehrveranstaltungen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger und weitere Studierende ungerader Fachsemester werden nur zu einem Wintersemester angeboten.

§ 5

Zugang zum Masterstudium

  1. Zugang zum Master-Weiterbildungsstudium erhält, wer als Erststudium über ein abgeschlossenes Hochschulstudium für ein Lehramt mit Mathematik mit mindestens 240 Leistungspunkten (oder dazu äquivalentem Umfang) und über eine mindestens 1- jährige Berufserfahrung verfügt.
  1. Zugang zum Master-Weiterbildungsstudium erhält auch, wer als Erststudium über ein abgeschlossenes Hochschulstudium für ein Lehramt mit Mathematik mit mindestens 180 Leistungspunkten (oder dazu äquivalentem Umfang) und über eine mindestens 1- jährige Berufserfahrung verfügt.
  1. Im Fall des Zugangs nach Absatz 2 kann der Mastergrad nur dann vergeben werden, wenn zusätzliche Leistungen im Umfang der Differenz der Leistungspunkte aus dem Erststudium zu 240 Leistungspunkten gemäß § 6 nachgewiesen werden.
  1. Ohne zusätzliche Leistungen nach Absatz 3 und § 6 ist die Teilnahme nur als Zertifikatsstudium möglich. Dieses umfasst den vollen Umfang des Studiengangs inklusive Masterarbeit und Praktikum, wobei ein Mastergrad dann nicht vergeben wird.

§ 6

Besondere Bestimmungen für den Erwerb des Mastergrads im Fall eines Zugangs gemäß § 5 Absatz 2 und 3

  1. Ist ein Zugang zum Master-Weiterbildungsstudium gemäß § 5 Absatz 2 erfolgt, so sind die zusätzlich zu erbringenden Leistungen (max. 60 Leistungspunkte) nach § 5 Absatz 3 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 individuell zu regeln.
  1. Es können zusätzliche berufspraktische Tätigkeiten im Umfang von maximal 30 Leistungspunkten angerechnet werden, wobei ein Jahr Tätigkeit mit 15 Leistungspunkten angerechnet wird.
  1. Es können zusätzliche Leistungen, die sich auf das Studium der im Erststudium fehlenden Inhalte in den Bereichen Fachwissen, fachdidaktisches Wissen oder pädagogisch-psychologisches Wissen beziehen, angerechnet werden.
  1. Die fehlende Qualifikation nach Absatz 3 wird durch die Studiengangsleitung individuell festgestellt und ein individuelles Selbststudiumskonzept erarbeitet. Darin sind auch Umfang, Art der Prüfung und Prüfer bzw. Prüferin zur Feststellung des erfolgreichen Selbststudiums spezifiziert. Jede/r thematisch einschlägige Modulverantwortliche kann mit der Durchführung einer solchen Prüfung betraut werden.
  1. Der Fachprüfungsausschuss entscheidet nach Vorlage des Konzepts über die Angemessenheit der zusätzlich zu erbringenden Leistungen.

§ 7

Studien- und Prüfungsbereiche

  1. Modulprüfungsleistungen sind in sieben Modulen zu erbringen. Die Module stellen in sich abgeschlossene, thematisch differenzierte Studienbausteine dar, wobei Bezüge zwischen den Modulen gegeben sind, so dass die Module im Sinne eines kumulativen Lernens wirken können.

Modul 1. Lehr-/Lernprozesse in der berufsbegleitenden Professionalisierung

Modul 2. Entwicklung des Mathematikunterrichts und Meilensteine der Mathematikdidaktik

Modul 3. Entwicklung der Mathematik als Wissenschaft und Bildungsinhalt

Modul 4. Erkenntnisse und Methoden der Bildungsforschung

Modul 5. Erkenntnisse und Nutzen der fachdidaktischen Forschung I: Basismodul

Modul 6. Erkenntnisse und Nutzen der fachdidaktischen Forschung II: Vertiefungsmodul

Modul 7. Kommunikation und Kooperation in der berufsbegleitenden Professionalisierung
 

  1. Prüfungsleistungen sind zudem im Praktikumsmodul nach Maßgabe von § 8 sowie durch die Masterarbeit nach Maßgabe von § 9 zu erbringen.
  1. Die erforderlichen Studieninhalte pro Modul nach Absatz 1 werden durch ein Blended- Learning-Konzept über Studienbriefe, die verpflichtende Teilnahme an je einer Präsenzveranstaltung pro Modul, verpflichtende Online-Lehrveranstaltungen (synchrones E-Learning), Arbeitsaufträge (Einsendeaufgaben) sowie Selbstlernen vermittelt. Zudem können asynchrone E-Learning-Komponenten (z. B. Forum) genutzt werden. Bei Versäumnis sind Ersatzleistungen zu erbringen.

§ 8

Bestimmungen zum Praktikumsmodul

  1. Im Rahmen des Studiums muss nach § 3 ein Praktikumsmodul absolviert werden, in dem praktische Erfahrungen in verschiedenen berufsbegleitenden Lehrerbildungskontexten erworben werden. Der Umfang der praktischen Tätigkeiten ist äquivalent zu 10 Tagen Präsenzzeit à 8 Stunden zuzüglich einer synchronen E- Learning-Veranstaltung und Selbststudiumsanteilen wie aus der Anlage ersichtlich.
  1. Praktikumsorte können verschiedene Bereiche der berufsbegleitenden Lehrerbildung sein (z. B. klassische Lehrerfortbildungen, fachspezifisches Coaching, Begleitung von professionellen Lerngemeinschaften, Beratungstätigkeit mit fachspezifischem Bezug, Betreuungen im Rahmen des Vorbereitungsdiensts oder von Studierenden, einschlägige Stellen der Landesinstitute).
  1. Im Rahmen des Praktikumsmoduls können eigene, parallel zum Studium stattfindende praktische Tätigkeiten im Rahmen der berufsbegleitenden Lehrerbildung im Umfang von maximal 50 % eingebracht werden.
  1. Es findet regelmäßig zu Beginn des Sommersemesters eine synchrone E-Learning- Veranstaltung für Studierende, die ein Praktikum absolvieren werden, statt. In diesem Rahmen werden die Punkte Lern- und Qualifikationsziele sowie die Rahmenrichtlinien für den Praktikumsbericht behandelt.
  1. Das Praktikumsmodul wird an ein Modul nach § 7 Absatz 1 angeknüpft. Die Modulverantwortlichen sind für die Bewertung der Prüfungsleistung in Form des Praktikumsberichts zuständig.
  1. Der Praktikumsbericht ist zum einen auf allgemeine Leitfragen bezogen, die modulübergreifend definiert wurden; zum anderen ist das Praktikum auf spezifische Leitfragen, die mit dem Modul zusammenhängen, ausgerichtet. Die Auswahl der modulübergreifenden und modulspezifischen Leitfragen für das eigenen Praktikum werden von den Studierenden vor Praktikumsantritt entwickelt und im Praktikumsbericht im Hinblick auf die praktischen Tätigkeiten diskutiert. Praktikumsberichte sollen 10 - 15 Seiten nicht überschreiten. Es wird unbeschadet der Anzahl und Art der praktischen Anteile ein zusammenfassender Praktikumsbericht angefertigt.
  1. Vor Beginn des Praktikums legen die Studierenden zur Abstimmung einen Plan zur individuellen Gestaltung des Praktikumsmoduls sowie den entwickelten Leitfragen dem Modulverantwortlichen des zugeordneten Studienmoduls vor.

§ 9

Masterarbeit

  1. Durch die Masterarbeit soll die bzw. der Studierende nachweisen, dass sie bzw. er zum wissenschaftlichen Arbeiten in einem Themenbereich des Master- Weiterbildungsstudiengangs fähig ist.
  1. Die Masterarbeit wird thematisch an ein Modul nach § 7 Absatz 1 angebunden. Erstgutachterin oder Erstgutachter ist entsprechend ein Modulverantwortlicher oder eine Modulverantwortliche mit entsprechender Qualifikation nach § 11 III PVO.
  1. Zur Masterarbeit kann zugelassen werden, wer durch Modulprüfungen der Pflichtmodule mindestens 30 Leistungspunkte erworben hat.
  1. Der Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit ist beim Prüfungsamt schriftlich und mit Unterschrift der Erstgutachterin oder des Erstgutachters und unter Angabe des Themas und des Vorschlags für die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter zu stellen, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Berücksichtigung des Vorschlags begründet wird.
  1. Die Betreuung der Arbeit kann auch durch andere Lehrende als die Erstgutachterin oder den Erstgutachter erfolgen.
  1. Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Ablieferung der Masterarbeit beträgt vier Monate. Die Obergrenze für die Verlängerung der Bearbeitungszeit ist durch § 12 Absatz 4 der Prüfungsverfahrensordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge geregelt.
  1. Das Thema der Masterarbeit kann nur einmal und nur innerhalb ersten zwei Monate zurückgegeben werden.
  1. Der Umfang der Masterarbeit soll 40 - 50 Seiten nicht überschreiten.
  1. Die Masterarbeit ist innerhalb von sechs Wochen durch beide Gutachterinnen oder Gutachter zu bewerten.
  1. Die Masterarbeit ist in zweifacher schriftlicher Ausfertigung und in einer für die elektronische Datenverarbeitung geeigneten Form bei dem zuständigen Prüfungsamt einzureichen.

§ 10

Prüfungsausschüsse

  1. Die Philosophische Fakultät bildet für die gesamte Fakultät einen Fakultätsprüfungsausschuss, der abweichend von der Prüfungsverfahrensordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge aus der Dekanin oder dem Dekan als Vorsitzende oder Vorsitzenden, je einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer aus den drei Wissenschaftsbereichen der Philosophischen Fakultät, zwei promovierten Angehörigen des wissenschaftlichen Dienstes und einer oder einem Studierenden besteht. Der Fakultätsprüfungsausschuss ist insbesondere zuständig für
  • Empfehlungen für Änderungen der Fachprüfungsordnung,
  • die Genehmigung individuell abweichender Studienpläne, Fächerkombinationen oder Wahlpflichtfächer,
  • die Überwachung der Einhaltung der Prüfungsordnung,
  • die Entscheidung in Zweifelsfällen über die Auslegung von Prüfungsordnungen,
  • die Entscheidung über Widersprüche im Prüfungsverfahren und
  • die Entscheidung über Härtefallanträge auf weitere Wiederholung einer Prüfung unter Beteiligung der betroffenen Fächer.

Bei der Entscheidung über Widersprüche und Härtefallanträge im Prüfungsverfahren wirkt das studentische Mitglied nur mit beratender Stimme mit, es sei denn, es besitzt selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation. Für Regelfälle kann der Ausschuss die Entscheidungsbefugnis dem Vorsitzenden übertragen.

  1. Zusätzlich bildet sich ein Fachprüfungsausschuss für den in dieser Prüfungsordnung geregelten Studiengang. Der Fachprüfungsausschuss besteht aus Vertreterinnen oder Vertretern der Mitgliedergruppen gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 HSG. Auf Vorschlag des Fachs bestimmt der Fakultätskonvent die Anzahl der Sitze und ihre angemessene Verteilung auf die Mitgliedergruppen und wählt die Mitglieder.
  1. Der Fachprüfungsausschuss Berufsbegleitende Lehrerbildung (Mathematik) setzt sich zusammen aus
  • drei Lehrenden, die an diesem Weiterbildungsstudium teilnehmen, davon müssen mindestens zwei der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und mindestens eine oder einer der Gruppe des wissenschaftlichen Dienstes angehören, sowie
  • einer oder einem Studierenden.
  1. Den Vorsitz des Ausschusses hat ein Mitglied aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.
  1. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beträgt drei Jahre, aus der Gruppe des wissenschaftlichen Dienstes drei Jahre und die des studentischen Mitglieds ein Jahr.

§ 11

Zweck der Prüfung

Die Masterprüfung bildet einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss. Durch die Masterprüfung wird festgestellt, ob die Kandidatin oder der Kandidat eine vertiefte wissenschaftlich-methodische Qualifikation in Bezug auf die Studiengegenstände erworben hat. Durch die Masterprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat vertiefte Fachkenntnisse zur berufsbegleitenden Lehrerbildung (Fach Mathematik) einschließlich seiner interdisziplinären Aspekte erworben hat und die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu arbeiten sowie wissenschaftliche Methoden und Fachkenntnisse in Bereichen der berufsbegleitenden Lehrerbildung anzuwenden und weiterzuentwickeln.

§ 12

Modulprüfungen und Modulnoten sowie Zulassungsvoraussetzungen

  1. Art und Zahl der im Rahmen der Module nach § 7 Absatz 1, im Rahmen des Praktikumsmoduls und der Masterarbeit zu erbringenden Modulprüfungsleistungen ergeben sich aus der Anlage.
  1. Art und Umfang sowie Bewertungsrichtlinien für Zulassungsvoraussetzungen für Modulprüfungen werden vom Modulverantwortlichen zu Beginn des Moduls bekannt gegeben. In der Regel sind dies Teilnahme an der Präsenzphase, Teilnahme an den E- Learning Elementen und Bearbeitung der Einsendeaufgaben.
  1. In der Regel finden die Modulprüfungen zum Abschluss eines Moduls nach § 7 Absatz 1 schriftlich als Klausuren statt. Weitere mögliche Prüfungsformen sind schriftliche Hausarbeit, Portfolioarbeit, mündliche Prüfung und Präsentation. Art und Umfang sowie Bewertungsrichtlinien für die Modulprüfung werden zu Beginn des Moduls bekannt gegeben.
  1. Im Ausnahmefall kann der Fachprüfungsausschuss nach Anhörung der zuständigen Prüferin oder des zuständigen Prüfers eine andere in dieser Prüfungsordnung genannte Form oder einen anderen Zeitpunkt der Prüfung vorsehen. Die Festlegung ist den Studierenden zu Beginn des jeweiligen Moduls mitzuteilen.
  1. Der Umfang einer Klausur beträgt mindestens 30 Minuten und höchstens 90 Minuten. Die Klausuraufgaben können teilweise oder ganz in Form eines Multiple-Choice-Tests gestellt werden.
  1. Der Umfang einer mündlichen Prüfung oder Präsentation beträgt 30 bis 60 Minuten.
  1. Der Umfang einer schriftlichen Hausarbeit oder Portfolioarbeit soll 5 - 10 Textseiten betragen.
  1. Im Rahmen eines Moduls begleitend vorgesehene Einsendearbeiten sowie Praktikumsberichte werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
  1. Wird eine Modulprüfung von mehreren Prüferinnen oder Prüfern gemeinsam abgenommen, wird die Note gemeinsam festgelegt. Kommt keine Einigung zu Stande entscheidet der Fachprüfungsausschuss.
  1. Modulprüfungsleistungen werden innerhalb von sechs Wochen bewertet.
  1. Die Ergebnisse der Modulprüfung werden in anonymisierter Form über die genutzte
    E- Learning-Plattform bekannt gegeben.

§ 13

Wiederholung von Modulprüfungen

Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Im Übrigen gilt § 10 PVO.

 

§ 14

Bildung der Gesamtnote

Für die Berechnung der Gesamtnote werden die Modulnoten der Module nach § 7 Absatz 1 und die Note für die Masterarbeit mit den zugeordneten Leistungspunkten gewichtet.

 

§ 15

Akademischer Grad

Aufgrund der bestandenen Masterprüfung verleiht die Philosophische Fakultät der Christian- Albrechts-Universität zu Kiel den akademischen Grad „Master of Arts (M. A.)“. Das Zeugnis wird von der oder dem Fachprüfungsausschussvorsitzenden unterzeichnet. Die Master- Urkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan der Philosophischen Fakultät und der oder dem Fachprüfungsausschussvorsitzenden unterzeichnet.

 

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die Genehmigung nach § 52 Absatz 1 HSG wurde durch das Präsidium der Christian- Albrechts-Universität zu Kiel mit Schreiben vom 10. Februar 2016 erteilt.

Kiel, den 12. Februar 2016

 

Prof. Dr. Thorsten Burkard

Dekan der Philosophischen Fakultät

der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

 

Anlage 2: Studienverlaufsplan

Berufsbegleitende Lehrerbildung (Mathematik)
(Ein-Fach-Weiterbildungsmaster, Teilzeit 50%, 60 LP)

WiSe

SoSe

WiSe

SoSe

01.10.

01.01.

01.04.

01.07.

01.10.

01.01.

01.04.

01.07.

1. Semester

2. Semester

3. Semester

4. Semester

PHF- BeLBi-Modul 1

PHF- BeLBi-Modul 2

PHF- BeLBi-Modul 3

PHF- BeLBi-Modul 4

PHF- BeLBi-Modul 5

PHF- BeLBi-Modul 6

PHF- BeLBi-Modul 7

PHF-BeLBi-MA

PHF- BeLBi-Prax